Die Landesregierung hat nunmehr von ihrer Regelungsermächtigung in § 558 Abs. 3 S. 3 BGB Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung Gebiete bestimmt, in welchen eine befristete Herabsenkung der Kappungsgrenze auf 15% vorgenommen wird, da ansonsten eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet sei.Eine solche befristete Herabsenkung der Kappungsgrenze ist für max. 5 Jahre zulässig.
Im Regierungsbezirk Düsseldorf handelt es sich um folgende Gemeinden:
- Dinslaken
- Dormagen
- Düsseldorf
- Emmerich am Rhein
- Erkrath
- Geldern
- Grevenbroich
- Haan
- Hilden
- Kamp-Lintfort
- Kempen
- Kevelaer
- Kleve
- Langenfeld (Rheinland)
- Meerbusch
- Monheim am Rhein
- Neuss
- Ratingen
- Rommerskirchen
- Wesel
In den Regierungsbezirken Köln und Münster sind weitere Gemeinden betroffen.