Der Bauherr begehrt einen positiven Bauvorbescheid. Dieser wird von der Verwlatung abgelehnt, weil sich das Bauvorhaben als zu groß und nicht lückenschließend darstellen soll. Die Voraussetzungen der Gestattung nach § 34 BauGB seien nicht erfüllt. Im Zuge des weiteren Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht stellt sich heraus, dass es einen alten, illegalen Bau gibt, der theoretisch die Baulücke bereits schließt. Jedoch ist der Bau beim Bauvorhaben zu beseitigen, eine entsprechende Ordnungsverfügung liegt bereits vor. Das Gericht bestätigt die Ansicht der Behörde, dass ein Bauvorbescheid nicht zu erteilen sei, weil die Baurechtswidrigkeit auch beim zukünftigen Baubescheid bereits absehbar sei.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.04.2013 - 10 N 21.10

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