Die Vergabestelle hatte in einem Vergabeverfahren in mehreren Losen eine zu erbringende Leistung ausgeschrieben. Dabei wurde bei der Wertung später darauf abgestellt, dass es auf das Leistungsvolumen bezogen auf den gesamten Auftrag und damit auf die Möglichkeit des Erhalts aller Lose ankäme. Dies ist unzulässig, weil die Eignung eines Bieters nur losbezogen geprüft werden darf und nicht etwa pauschal auf das Leistungsvolumen eines Gesamtauftrages. So kommt es nicht auf den Umsatzanteil eines bestimmten Produktes des Bieters an, um eine Eignung festzustellen. Zudem dürfen die Anforderungen an die Eignung durch zusätzliche Anforderungen in den Eignungsunterlagen nicht verschärft, ergänzt oder sonst abgeändert werden.

VK Bund, Beschl. v. 18.01.2013 - VK 1-139/12

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