Der mit einer Planung eines Schwimmbades beauftragte Planer bzw. Fachplaner hat bei der Möglichkeit, dass von einem Freibad im Betrieb Lärm ausgehen könnte den Bauherrn auf die Notwendigkeit der Beratung/Planung durch einen weiteren Fachplaner oder Sondergutachter hinzuweisen. Wird die Genehmigung des Freibades deswegen versagt, so haftet der Planer für eine neue Planung unter Einbeziehung der neuen fachtechnischen Planung und auf den Schaden des Bauherrn, der darin besteht, dass Planungen wiederholt und genehmigt werden müssen. Ein Haftungsausschluss kann vertraglich vereinbart werden, jedoch kommt es bei der Bedeutung auf den Empfängerhorizont des Bauherrn an.  

OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.02.2015 - 19 U 32/13

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