Ein Fachplaner war über mehrere Jahre für eine Wohnungseigentümergemeinschaft tätig. Der Grundvertrag wies eine bestimmte Höhe seines Stundensatzes für Tätigkeiten aus, die nicht der jeweiligen Honorartabelle der HOAI (Honorarordnung der Architekten und Ingenieure) unterfielen. Teilweise wurde der Planer jeweils zu bestimmten Leistungen beauftragt oder erbrachte sie. Die Stundenhonorare wurden aber alle mit glatten Zahlen in den jeweiligen Rechnungen angesetzt. Das OLG Düsseldorf schob nun dieser üblichen Abrechnungsweise, die bei fast allen Stundenhonorarabrechnungen festzustellen ist, einen Riegel vor und verpflichtet die Architekten/Ingenuere und Fachplaner nun dazu, minutengenau abzurechnen, wenn nicht der Vertrag eine bestimmte Abrechnungsweise vorsieht.

Die von uns begleitete Entscheidung ist als Grundsatzentscheidung zu diesem Thema zu sehen, denn das OLG Düsseldorf hat zugleich im Rahmen des Prozessrechts auch geurteilt, dass Gerichte den Zeitaufwand nach eigener Sachkunde schätzen können und damit die Rechnungen auch kürzen können, wenn der Bauherr den Inhalt angreift.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.05.2015 - I-23 U 80/14

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