Der BGH hat nun ausgeführt, dass bei einem Gerüstbau- und -vorhaltevertrag, der üblicherweise übrigens ein Werkvertrag ist, das Zeitmaß dann keine Rolle spielt, wenn vertraglich die Aufbau- und Vorhaltezeit nicht vereinbart ist. Wenn die Parteien die VOB/B vereinbarten, kann dies allerdings anders sein. Denn dort ist im Regelfall der Inhalt der vertraglichen Pflicht des Gerüstbauers nach Einheitspreisen und Gerüstmaß sowie Zeit geregelt. Dann aber kann § 2 Nr. 3 VOB/B dem Gerüstbauer zu einem Vergütungsanspruch verhelfen.

BGH, Urt. v. 11.04.2013 - VII ZR 201/12

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