Die Schlussrechnungsprüfung ist nicht nur eine überprüfende Tätigkeit, sondern kann auch zu einem Anerkenntnis von Leistungserbringungen führen, die gar nicht beauftragt, aber durchgeführt wurden. Das ist dann der Fall, wenn der Auftraggeber bisher die Anordnung nach § 1 Nr. 3 oder 4 VOB/B verweigerte oder nicht durchführte, aber später bei der Schlussrechnungsprüfung durch streichen von Teilpositionen lediglich die Preisangabe streicht, nicht aber die jeweilige Leistungsposition.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2013 - 22 U 94/11